Schulbesuch bei Unwetterlagen
Die Schulleitung informiert ...
Wie in allen anderen Bundesländern, so gilt auch in Nordrhein-Westfalen für alle Kinder im schulfähigen Alter (in NRW ab sechs Jahren) die Schulpflicht. Dabei haben zunächst einmal die Eltern
dafür zu sorgen, dass ihr Kind am Unterricht und an den sonstigen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt. Bei nicht vorhersehbaren zwingenden Gründen gilt ein Schulversäumnis
jedoch nicht als Vernachlässigung der Schulpflicht.
Wie Sie auf der Internetseite des Schulministeriums entnehmen können, wird der Schulbesuch bei extremen Witterungsverhältnissen ins Ermessen der Eltern gestellt. Extreme
Witterungsverhältnisse bestehen dann, wenn eine amtliche Unwetterwarnung (mindestens Stufe 3) des Deutschen Wetterdienstes vorliegt.
Das bedeutet gleichzeitig, dass amtliche Warnungen vor markantem Wetter (Stufe 2) sowie Wetterwarnungen (Stufe 1) ein Fernbleiben von der Schule nicht begründen.
Hier geht es zur Internetseite des Deutschen Wetterdienstes.
Sofern - bei extremen Wetterlagen - die Eltern entscheiden, ihr Kind nicht in die Schule zu schicken, ist die Schule von den Eltern umgehend zu informieren!