Schulbesuch bei Unwetterlagen

Die Schulleitung informiert ...


Hinweise zum Schulbesuch bei extremen Unwetterlagen

Wie in allen anderen Bundesländern, so gilt auch in Nordrhein-Westfalen für alle Kinder im schulfähigen Alter (in NRW ab sechs Jahren) die Schulpflicht. Dabei haben zunächst einmal die Eltern dafür zu sorgen, dass ihr Kind am Unterricht und an den sonstigen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt. Bei nicht vorhersehbaren zwingenden Gründen  gilt ein Schulversäumnis jedoch nicht als Vernachlässigung der Schulpflicht.

Wie Sie auf der Internetseite des Schulministeriums entnehmen können, wird der Schulbesuch bei extremen Witterungs­verhältnissen ins Ermessen der Eltern gestellt. Extreme Witterungs­verhältnisse bestehen dann, wenn eine amtliche Unwetterwarnung (mindestens Stufe 3) des Deutschen Wetterdienstes vorliegt.

Das bedeutet gleichzeitig, dass amtliche Warnungen vor markantem Wetter (Stufe 2) sowie Wetterwarnungen (Stufe 1) ein Fernbleiben von der Schule nicht begründen.

 

Hier geht es zur Internetseite des Deutschen Wetterdienstes.

 

Sofern - bei extremen Wetterlagen - die Eltern entscheiden, ihr Kind nicht in die Schule zu schicken, ist die Schule von den Eltern umgehend zu informieren! 

 

Gottfried-Wilhelm-Leibniz-Gesamtschule
Hamborner Straße 274-278
47166 Duisburg
Tel.: (0203) 283-5522
Fax: (0203) 283-5445


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